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Der eine füllt die innere Leere so aus, der andere so

Dagmar war schon als Kind hochgradig (99° C) neugierig. So fragte sie ihren Eltern Löcher in den Bauch – die diese wieder stopfen mussten, um nicht als Schweizer Käse durchzugehen –, z. B. warum sie sich die Zähne putzen müsse und ihr Hund Arco nicht? Wieso Männer mit dicken Bäuchen nicht schwanger seien? Ob Fische Sushi mögen würden? 

 

Und wenn ihr langweilig war, spielte sie gerne Sher-Locke Holmes. Dadurch entdeckte sie beim nächtlichen Spionieren, dass ihr Bruder Klaus aus seiner Bettdecke sehr oft ein Zelt baute und dabei „Komm in meinen Wigwam, Wigwam, ruh' dich bei mir aus …“ summte.  Und so fand sie heraus, dass Papa ein Angsthase war, weil der nämlich immer, wenn Mama auf Geschäftsreisen war, bei der Nachbarin schlief. Außerdem wusste sie, dass sie bald Kabelfernsehen bekommen würden, sie hatte eines Abends mal wieder bei Mama und Papa an der Schlafzimmertür gelauscht und gehört, wie Papa sagte: Wenn wir 2 satt kriegen, kriegen wir auch 3 satt!“ 

 

Damals mag das ja noch als kindliche Wissbegierde durchgegangen sein, aber da sie auch heute noch überall ihre Dumbo-Ohren aufstellt und mit Adleraugen ihre Umwelt verfolgt, fällt sie heute wohl eher in die Kategorie „Nervensäge“. Mit sehr vielen Zähnen. À la Haifisch-Charakter. Und manchmal Haaren drauf (das sieht vielleicht igittigitt aus). 

 

Deshalb ist auch ihr Lieblingshobby nicht weiter verwunderlich:  

 

wahlweise das Schlafzimmerfenster zur Straße oder das zum Hof zu öffnen, ein Kissen auf die Fensterbank zu legen (gerne mit einem Schnäpschen daneben), behaglich die Unterarme darauf abzulegen und alles und jeden ganz genau unter die Lupe zu nehmen – an besonders drögen Tagen gerne auch mal mit ihrem Nikon-Monarch-Fernglas (10facher Multiplikator), so eine schnöde Lupe ist halt nicht genug.  

 

Dabei kommentiert sie oftmals ihre Beobachtungen als selbsternannte Ordnungshüterin (die vom Amt sind einfach nicht gründlich genug): „Hey, Sie da! Ihre Töle hat da was hinterlassen! Machen Sie das SOFORT weg. SOFORT! Aber DALLI, mein Freundchen!“ (Auch, wenn Herrchen oder Frauchen schon längst ein Tütchen über die Hand gestülpt haben.)  

 

Oder: „Na, sagen Sie mal! Hier ist absolutes Halteverbot! Wenn Sie nicht Land gewinnen, rufe ich meine Kollegen von der Polizei!“ Währenddessen überlegt der Angebrüllte fieberhaft (39,8 Grad), wie er jetzt auf die Schnelle ein Land gewinnen soll und vor allem: welches denn? Gleichzeitig blickt er ratlos auf die Schilder, auf denen 10. bis 30. Mai 2024 steht. 

 

Aber das allerbeste Sahne-Fund-Stück war dieses: 

 

Der Mann ihrer Nachbarin ist vor drei Wochen ausgezogen. (Das wusste Dagmar selbstverständlich schon ein halbes Jahr im Voraus, schließlich ist ihr zweiter Lieblingsplatz an der Küchenwand, an die sie sich mit ihren Lauschern ankuschelt und jeden einzelnen Streit der beiden genüsslich wie eine Soap-Opera namens Desperate Neighbours verfolgte). DAS war aber noch nicht alles, jetzt kam DER Clou! Eine Woche später, nur eine Woche später war schon ein neuer Kerl zur Stelle und wohnt seitdem auch schon bei dieser Schlampe. Und nein, es darf ja kein Mann ihres Alters sein, sondern einer, der miiiindestens 15 Jahre jünger ist. Pfui Teufel! Das konnte Dagmar so nicht hinnehmen. Dagegen musste sie etwas unternehmen. Das war doch ihre Mieterpflicht! 

 

Deshalb würde sie sich mal das Fräuleinchen Flittchen vornehmen. 

 

Und so lauerte sie ihr im Treppenhaus auf. Das dauerte zwar ein paar Stündchen, aber mit Schnäpschen und der Gewissheit, hier etwas Gutes zu tun, hielt sie das standhaft (später wankend) durch. Als Frau Lieblich dann endlich doch mal die Güte hatte, nach Hause zu kommen, baute sich Dagmar vor ihr auf (was nicht ganz sooo den „Ich habe hier das Sagen“-Effekt erzielte, den Dagmar eigentlich im Kopf hatte, da sie sehr hager und recht klein ist, aber dessen war sie sich nicht bewusst): „Frau 'LIEBLICH', was fällt Ihnen eigentlich ein? Kaum ist der Mann aus dem Haus, lachen sie sich einen neuen an? Der sich dann auch sofort ins gemachte Nest setzt und Ihr Bett teilt? DAS. GEHT. SO. NICHT.“ Mittlerweile war sie vor lauter Wut an die Decke gegangen. 

 

Da Dagmar in der Nachbarschaft hinlänglich als Madame Schreckschraube bekannt ist, die gerne mal gekonnt durchdreht, zeigte sich Frau Lieblich wenig beeindruckt. Ganz im Gegenteil. Sie schaute gelassen nach oben, zog eine Schachtel HB aus ihrer Handtasche, hielt sie Dagmar hin und sagte lächelnd: „Halt, meine Freundin, wer wird denn gleich in die Luft gehen?“ Dann setzte sie freundlich nach: „Liebe Frau Schre… äh, Frau Blöse. Das ist nicht, wie Sie vermuten, mein Lover. Er ist mein Untermieter, da ich mir die Wohnung momentan alleine nicht leisten kann. Ein Medizinstudent. Falls das wichtig für Sie ist.“  

 

Dagmar schaute ihre Nachbarin fassungslos aus der Vogelperspektive an, sah ihre Felle davonschwimmen (ob Bär, Löwe oder Eichhörnchen ist uns leider nicht bekannt), um dann – ihre Würde wiedergewinnen zu wollend – loszukreischen: „Aber das ist nicht erlaubt! Haben Sie das der Hausverwaltung mitgeteilt? Ha! Wahrscheinlich nicht. Sie …“ 

 

Frau Lieblich hört den Rest nicht mehr, sie ist schon längst in ihrer Wohnung verschwunden. Nur ein lauter Plumps hallt zehn Sekunden später nach. 

 

Auch wenn Dagmars Einschätzungen nicht zu den zuverlässigsten gehören:  

 

Hat sie in diesem Fall vielleicht ausnahmsweise mal recht? 

 

Jein. 

 

In Deutschland können Mieter andere Menschen in Teilen ihrer Wohnung auf Dauer aufnehmen – bekommen sie Geld dafür, geschieht dies in Untermiete. Und das haben die Wohnungseigentümer in der Regel zu gestatten. Dazu muss allerdings ein sogenanntes „Berechtigtes Interesse“ vorliegen, wenn zum Beispiel 

  • wie bei Frau Lieblich die Miete nach einer Trennung nicht alleine aufgebracht werden kann, 
  • durch Arbeitslosigkeit weniger Geld zur Verfügung steht, 
  • jemand Freunde bei sich einziehen lassen möchte, 
  • ein längerer (beruflicher) Aufenthalt in einer anderen Stadt oder im Ausland bevorsteht. 

 

Trifft eines davon zu und lehnt ein Vermieter unzulässigerweise die Untervermietung ab, hat er dem Mieter die entgangene Untermiete zu erstatten.  

 

Eine wichtige Vorschrift zur rechtmäßigen Untervermietung: 

 

Der Immobilienbesitzer muss – unabhängig von einer eventuell bestehenden Genehmigung zur Überlassung von Zimmern – über eine Untervermietung informiert werden. Wer das versäumt, kann mit Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter rechnen. 

 

Ausnahmen bestätigen die Regel 

 

Eine vorübergehende Untervermietung von engen Angehörigen oder Hilfspersonal ist nicht anzukündigen. Dazu gehören des Mieters 

  • Ehepartner 
  • gemeinsame Kinder 
  • Eltern 
  • Pflegepersonal 
  • Hausangestellte 

 

Lassen Sie Angehörige oder Freunde während eines Urlaubsaufenthaltes ohne Gegenleistung bei Ihnen wohnen, gehört das ebenfalls zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung – allerdings nur, wenn die Zeit auf sechs bis acht Wochen beschränkt ist. Überschreitet der Aufenthalt diesen Zeitraum, ist es ratsam doch den Eigentümer zu unterrichten. Andernfalls kann auch hier die Kündigung drohen. 

 

Wann kann es zu einer Ablehnung kommen? 

 

  1. Da nur ein Teil der Wohnung, sprich: ein Zimmer oder mehrere, untervermietet werden dürfen, kann der Vermieter Nein sagen, sollten Sie Ihre komplette Wohnung untervermieten wollen. So kann auch eine Ein-Zimmer-Wohnung keiner anderen Person überlassen werden. 

 

  1. Ist ein Untermieter für den Eigentümer nicht zumutbar, weil er etwa den Hausfrieden stört oder die Wohnung überbelegt, ist eine Absage ebenfalls gerechtfertigt. 

 

  1. Sollten begründete Einwände bestehen, kann die bereits erteilte Genehmigung zurückgezogen werden. Ein Beispiel: Sie vermieten Ihre Wohnung unter, haben Ihren Lebensmittelpunkt aber seit etlichen Jahren nicht mehr in der betreffenden Wohnung. 

 

Untermietzuschlag: ja oder nein? 

 

  • Unter gewissen Umständen: wenn dadurch beispielsweise die Nebenkosten in die Höhe gehen – hauptsächlich bei Inklusivmieten, in denen diese bereits enthalten sind.  

 

  • Wollen Sie mit der Untervermietung Gewinn erzielen, darf die Miete nicht erhöht werden. In diesem Fall sollten Sie dem Vermieter aus freien Stücken einen Untermietzuschlag anbieten. Unterlassen Sie das, braucht dieser die Untervermietung nicht zu genehmigen. 

 

  • Sollte durch die Untervermietung zusätzlicher Betriebsaufwand entstehen beziehungsweise mit erhöhten Gefahren und Risiken durch mehr Bewohner zu rechnen sein, darf der Eigentümer die Miete um 20 Prozent steigern. 

 

  • Setzt Ihr Vermieter aufgrund einer gewünschten Untervermietung die Miete herauf und Sie sind damit nicht einverstanden, haben Sie das Recht, den Mietvertrag aufgrund der Sonderkündigungsklausel mit verkürzter Frist zu kündigen. 

 

Was ist noch zu beachten? 

 

  • Unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wie zum Beispiel einer Mietpreisbremse dürfen Sie als Hauptmieter die Höhe der Untermiete selbst bestimmen.  
  • Sie sind für die pünktliche Zahlung der Miete genauso verantwortlich wie dafür, dass Ihr Untermieter die Regeln der Hausordnung einhält, das heißt: Sie allein sind haftbar gegenüber dem Vermieter. 
  • Sie sind Ansprechpartner für alle Mietfragen des Untermieters. 
  • Sollten Sie Ihre untervermietete Wohnung kündigen wollen, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen sowohl von Ihnen als auch von Ihrem Untermieter einzuhalten. 

 

Es ist immer gut zu wissen, woran wir sind. 

 

Das gilt besonders für den Immobilienbereich. Und vor allem im Immobilienverkauf. Wenn das gerade Ihr Anliegen ist, sollten Sie wissen: Was sind meine Pflichten? Was meine Rechte? Wodurch kann mein Herzensprojekt den Bach runtergehen? Und wie kann ich das verhindern? 

 

Sollten Sie sich unsicher fühlen, lassen Sie sich doch einfach von Living in Berlin fachkundig und sattelfest beraten. Investieren Sie in Ihre stabile Ausgangslage. Mit garantiert entspannt-lukrativem Ausgang. 

 

Ein Anruf genügt. 

 

geschrieben von Susi Purol