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Unberechtigte Nutzung der Immobilie

Lästige Klofliegen? Gibt’s auch als Mieter.

Wäre Thomas ein Büro-Utensil, dann mit Sicherheit ein Tacker. Besser gesagt: ein Klammeraffe. Mitunter ein ziemlich unlogischer, aber dazu später mehr …

Das fing schon im Kindergarten an. Immer, wenn sein heißgeliebtes Mamilein ihn dort absetzen wollte, hing er wie Pattex an ihrem Bein. Nun gut, diese Phase ist relativ normal und vergeht auch wieder. Nicht so bei Thomas. Das zog sich hin bis zu seinem Abschluss als Ingenieur der Klebetechnik (und ging danach weiter). Die Fachhochschule hatte eine kleine Feier für die Absolventen organisiert. Seine Mutter musste aber früher gehen, weil sein fünfzehn Jahre jüngerer Bruder Michael mal wieder quengelte, als er die Hand auf den Grill legte (verwöhntes Gör!). Also schmiss Thomas sich wie gewohnt an das Bein seiner Mutter und versuchte, Michael mit einem gekonnten Tarzanschrei zu übertönen.

Dazu hat er echt kein Glück mit Frauen. Er kapiert diese Weiber einfach nicht. Haben DIE nicht so ein extremes Bedürfnis nach Nähe? Nehmen wir beispielsweise Gitti: Beide hatten sich am dritten Tag wild abgeknutscht, da löste sie sich plötzlich verlegen aus seinen Armen und flüsterte: „Tschuldigung, ich muss mal.“

„Ich komm' mit!“, raunte er erotisch zurück, zog sie hoch, ins Bad, erst sich, dann ihr die Hosen runter, setzte sich aufs Klo und sie auf seinen Schoß. „Mach mal, Baby, egal was, mach einfach, ich bin bei Dir“, hauchte er ihr ins Ohr.

Toilettendeckel zu, Beziehung tot.

WHAT??? Das ist doch unbegreiflich! Genauso wie diese U-Bahn-Geschichte: Er nimmt ja prinzipiell den Platz am Mittelgang ein und versucht, den linken Innensitz durch bitterböse Blicke neben sich freizuhalten. Wenn es doch mal jemand wagen sollte, sich an ihm vorbeizuschlängeln, reagiert er so: mit akrobatischem Pupillenrollen oder gar leicht unterdrücktem, aber dennoch missbilligendem Pffft-Laut, der seinen Unmut über die empfundene Störung transparent zur Schau stellen soll. (Wir vermuten ja ein nicht verarbeitetes Kindheitstrauma. Möglicherweise war sein linker, linker Platz nie leer.) Dabei dreht er gerne mal so sieben bis acht Runden im S-Bahn-Ring.

Und dann gestern:

Mamilein hatte ihn besucht. Und nicht nur, dass sie tatsächlich irgendwann wieder gehen wollte – nein, dann hat sie auch noch mit ihm geschimpft: „Thommi-Kindchen, so geht das nun wirklich nicht. Du hast Deine Wohnung gekündigt. Zum 30. Mai. Der gängige Weg ist es, dann auszuziehen.“ (Hääää? Warum denn das? NEIIIIN, ICH WILL HIER NICHT WEG!!!). „Wir haben heute den 2. August, mein Sohn. Und Herr Adler hat doch auch schon einen Nachmieter, denk doch mal an den!“ (Nöööö, pah, Nööhööö!!!)

Thomas hat Sitzfleisch, das muss man ihm lassen. Und lässt jede Klette vor Neid erblassen.

Aber für Herrn Adler und seinen Nachmieter ist das natürlich eine zähflüssige Angelegenheit. Was ist jetzt zu tun?

Thomas muss nach der Kündigung Herrn Adler die Mietsache zurückgeben. Diese sogenannte „Rückgabepflicht des Mieters“ ist gesetzlich festgelegt. Thomas Verweigerung bedeutet eine Vorenthaltung. Damit hat Herr Adler ein Recht auf Nutzungsentschädigung. Sie kann wesentlich höher als die Miete ausfallen.

Wann wird von einer Verletzung der Rückgabepflicht gesprochen?

Für die Beantwortung dieser Frage ist nicht maßgeblich, ob Thomas in der Wohnung verbleibt. Denn er ist auch nicht befugt, die Wohnung nur teilweise zurückzugeben. Entscheidend ist: Kann Herr Adler die Wohnung wieder in Besitz nehmen? Dazu ist er nicht in der Lage, wenn

  • keine vollständige Rückgabe aller Wohnungsschlüssel erfolgt,
  • eine Nutzung z. B. durch nicht entfernte Einbauten unmöglich bzw. die Beseitigung zu aufwändig ist,
  • der Hauptmieter ausgezogen ist, nicht aber der Untermieter.

In solchen Fällen greift das Recht auf Nutzungsentschädigung.

Es gibt jedoch Ausnahmen.

Der Mieter verletzt seine Rückgabepflicht nicht, wenn er:

  • beispielsweise Schlüssel für vereinbarte Schönheitsreparaturen behält,
  • leicht entfernbare Gegenstände zurücklässt,
  • die Wohnung in nicht ordentlichem Zustand hinterlässt
  • der Vermieter die Kündigung mit der Behauptung, diese nicht zurückhaben zu wollen, ablehnt.

Unter diesen Aspekten muss keine Nutzungsentschädigung, möglicherweise aber Schadenersatz geleistet werden – die Höhe richtet sich nach Fall und Urteil.

Wichtig! Herr Adler hätte Widerspruch gegen den weiteren Gebrauch einlegen müssen.

Und zwar innerhalb von zwei Wochen – beginnend an dem Tag, an dem er erfahren hat, dass Thomas nach dem Kündigungstermin weiterhin in der Wohnung bleibt. Ansonsten kann sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängern.

(Es sein denn, der Mietvertrag schließt eine Verlängerung des Mietverhältnisses bei weiterer Nutzung der Wohnung aus.)

Wenn alles nichts hilft – auch keine friedliche Lösung gefunden wird –, bleibt nur noch der belastende Gang vors Gericht.

Auch eine Immobilie kann wie Thomas ein Klotz am Bein sein

Vor allem beim Verkauf und besonders, wenn Sie den Kaufpreis zu hoch stapeln und ihn dann senken müssen. Ihre potentiellen Käufer haben nun den Eindruck, Ihre Immobilie sei minderwertig – der klassische Ladenhüter, den man nicht oder nur noch sehr schwer wieder loswird. Aber auch diverse andere Hürden sind zu überwinden. Machen Sie es sich doch einfach leicht und lassen Sie sich diese Bürde von Living in Berlin abnehmen. Sie kümmern sich um den Rest Ihres Lebens, wir uns fachmännisch und gekonnt um Ihre Immobilie. Bis zum erfolggekrönten Abschluss. Wenn Sie uns jetzt anrufen …

Geschrieben von Susanne Purol