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Räum- und Streupflicht

Wenn der Schnee mehr als leise rieselt: eisiges Muss für Immobilienbesitzer

Noch haben wir nur eine Ahnung vom echten Winter in Weiß. Doch erfahrungsgemäß kommt in den nächsten zwei bis drei Monaten – zumindest zeitweise – das Winterwonderland auf uns zu und damit auch die Räum- und Streupflicht. Wem aber genau obliegt diese und was, wenn doch etwas passiert?

In der Regel ist es Ihre Aufgabe als Eigentümer bzw. Vermieter, der sog. Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Wollen Sie diese auf Ihren Mieter übertragen, genügt eine lapidare Regelung in der Hausordnung nicht. Sie müssen im Mietvertrag ausdrücklich eine entsprechende Klausel vereinbaren.

Ist Ihr Mieter verhindert, hat er für seine Vertretung zu sorgen. Besitzen Sie ein Mehrfamilienhaus, sind alle Mieter abwechselnd zum Winterdienst verpflichtet – die Gerätschaften sowie das Material müssen Sie stellen.

Damit ist es leider noch nicht getan

Dennoch haben Sie zu kontrollieren, ob Ihre Mieter ordnungsgemäß geräumt oder gestreut haben. Ist das nicht der Fall und es kommt zu einem Schaden, kann man Sie in die Haftung nehmen, denn: Bei einem Sturz aufgrund von Eisglätte durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat der verunglückte Passant die Möglichkeit, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verlangen. Lediglich bei Leichtfertigkeit - wenn er sich z. B. bewusst auf das Glatteis begeben hat - kann er in die Mitschulden genommen werden.

Die bequemere Variante

Delegieren Sie die Räum- und Streupflicht an Ihren Hausmeister oder einen gewerblichen Räum- bzw. Hausmeisterdienst. Die daraus entstehenden Ausgaben müssen Sie nicht alleine tragen, Sie können diese als Betriebskosten auf den/die Mieter umlegen. Aber auch dies muss im Mietvertrag klar geregelt sein.

Zu welchen Zeiten, wo und in welchem Maße muss zu Schippe und Streumitteln gegriffen werden?

Die Vorgaben dazu finden Sie meist in der städtischen Satzung. Grundsätzlich gilt:

  • Werktags soll in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr. Befindet sich Ihre Immobilie in der Nähe z. B. einer gut besuchten Kneipe, also an einem Orten mit hohem Publikumsaufkommen, dehnt sich die Pflicht bis in die späten Abendstunden aus.
  • Bildet sich Glatteis, haben Sie sofort für Rutschfestigkeit zu sorgen. Allerdings sind in vielen Städten Auftaubeschleuniger wie Salz oder Harnstoff verboten – so auch in Berlin. Nutzen Sie Sand oder Granulat.
  • Für die Sicherheit ist am Hauseingang, auf dem Bürgersteig sowie den Wegen zu Mülltonnen und Garagen zu sorgen. Letztere müssen auf einer Breite von mindestens einem halben Meter und die Gehwege vor dem Haus von einem Meter begehbar sein, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen vom Schnee befreit werden.

Wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, müssen Sie bzw. Ihre Mieter oder der Beauftragte im Laufe des Tages auch mehrmals räumen und streuen.

Die Verkehrssicherungspflicht entfällt, sobald die Beseitigung wegen anhaltenden Schneefalls keinen Sinn macht. Allerdings müssen Sie dies im Streitfall nachweisen, um keinerlei Schuld an etwaigen Ausrutschern zu tragen.

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