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Notaranderkonto

Was um Himmels willen ist denn ein „Notaranderkonto“?

Nein, es ist nicht das Konto eines anderen Notars, sondern eine Absicherung der verlässlichen Zahlungsabwicklung bei Immobilienverkäufen, da beide Parteien ein finanzielles Wagnis eingehen: Sie als Verkäufer laufen Gefahr, Ihr Eigentum vor der vollständigen Begleichung des vereinbarten Kaufpreises aus der Hand zu geben. Der Käufer riskiert sein Geld, falls Vertragsbedingungen – wie z. B. Reparaturarbeiten – noch nicht erfüllt worden sind oder im Falle einer Insolvenz des Verkäufers während der Dauer der Eigentumsübertragung.

Hier tritt das Notaranderkonto auf den Plan

Es wird von einem Notar in dessen Namen eingerichtet und treuhänderisch verwaltet – dabei darf er das Guthaben selbstverständlich nicht für seine Zwecke nutzen. Auf dieses Girokonto überweist der Käufer den Kaufpreis an einem gemeinsam festgelegten Tag. Das gibt Ihnen als Verkäufer die Gewissheit, dass der Betrag pünktlich und komplett entrichtet wurde. Sollte der Käufer nicht zahlen, gestaltet sich die Rückabwicklung des Kaufvertrages für Sie einfacher, da es erst mit der Kaufpreiszahlung zur Eigentumsumschreibung kommt.

Der Notar weist es Ihnen allerdings erst an, wenn die gesamte Bürokratie abgewickelt – der Käufer also auch korrekt in das Grundbuch eingetragen – ist. Hier müssen Sie Geduld aufbringen, da sich die Eintragung 3 - 12 Monate hinziehen kann. Zudem müssen Sie sämtlichen Voraussetzungen nachgekommen sein, die im vorher erstellten Treuhandvertrag festgehalten wurden.

Solch ein Konto wird für komplexere Verkäufe mit Zug-um-Zug-Abwicklung genutzt.

Aber: Laut Rechtsverordnung – nach § 54a Absatz 2, Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) – kommt es nur zum Tragen, sollte ein „berechtigtes Sicherheitsinteresse“ vorliegen, z. B. wenn

  • der Käufer den Kaufpreis über mehrere Banken finanziert
  • sich die Immobilie in der Zwangsverwaltung befindet: Nur wenn der Zwangsverwaltungsgläubiger davon ausgehen kann, dass er seine Forderung auch tatsächlich erhält, wird er der Einstellung des Zwangsverfahrens zustimmen
  • die Übergabe der Immobilie vor Kaufpreiszahlung geplant ist

Allerdings ist die „Direktzahlung“ mit Bankbürgschaft Ihres Käufers die übliche und vom Gesetz bevorzugte Option: Sie erweist sich meist als zuverlässig, zügig und ist im Vergleich zum Notaranderkonto deutlich kostengünstiger für Sie.

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Geschrieben von Susanne Purol