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Mein Mieter zahlt die Miete nicht

Ein Haussegen, der mehr als schief hängt: Mein Mieter zahlt die Miete nicht

Grübelnd sitzt Herr Wirt über der Buchhaltung. Irgendetwas stimmt hier doch nicht. Die Einnahmen sind geringer als sonst. Seufzend geht er die Posten ein drittes Mal durch. Plötzlich macht es „klick“ bei ihm: Herr Nepper hat seine Monatsmiete gar nicht gezahlt! So einen Fall hatte er noch nie. Ratlos rauft er sich die Haare bis zum Struwwelpeter. Und jetzt?

Er recherchiert im Internet und entdeckt, dass es eine sog. Mietausfallversicherung gibt. Erleichtert fällt ihm ein Stein vom Herzen, den er aber eine Sekunde später wieder aufheben muss, während er vor Wut in den Teppich beißt: Er hat davon gar nichts gewusst und sich dementsprechend auch nicht abgesichert. „Was für eine Schlamperei aber auch“, grummelt er sich selbst an. Doch beim Weiterlesen erfährt er, dass diese Versicherung eh nur greift, sollte Herr Nepper komplett zahlungsunfähig geworden sein. Also setzt er sich optimistisch die rosarote Brille auf und geht davon aus, dass dieser Patzer nur ein einmaliger ist. Trotzdem steht ihm immer noch ein Fragezeichen auf der Stirn. Wie kommt er bloß an sein Geld?

Versuch’s mal mit Konversation

Wenn es Ihnen wie Herrn Wirt ergeht, ist der erste Schritt für eine friedliche Lösung, das Gespräch mit Ihrem Mieter zu suchen. Möglicherweise ist es nur ein Ausrutscher gewesen oder er befindet sich kurzfristig in einer finanziellen Patsche. Dann könnten Sie eine Ratenzahlung in Betracht ziehen. Sollte die Unterredung nicht fruchten bzw. sich herauskristallisieren, dass es sich um eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit handelt, geht es so weiter:

Zunächst einmal ist Ihrerseits eine Abmahnung bzw. schriftliche Aufforderung zur Zahlung notwendig. Wenn die Miete dennoch zwei Monate lang ausbleibt, haben Sie das Recht, Ihrem Mieter fristlos zu kündigen – egal, ob es sich um einen Zwischen- oder einen unbefristeten Mietvertrag dreht.

Aufgepasst: Diese Formalien haben Sie unbedingt zu befolgen. Die Kündigung muss

  • in Schriftform gehalten sein
  • sich an alle Mieter richten
  • auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen
  • als Kündigungsgrund den Zahlungsverzug angeben
  • den Gesamtbetrag der rückständigen Miete ausweisen
  • dem weiteren Gebrauch der Wohnung widersprechen

Wenn es ganz dicke kommt und Ihr Mieter auch nach der Kündigung nicht zahlt

Ist das Mietverhältnis tatsächlich endgültig beendet, können Sie auf die Mietkaution zugreifen. Andernfalls müssten Sie auf gerichtlichem Weg die Räumungsklage bis hin zur Zwangsvollstreckung durchboxen.

Kalkulieren Sie in diesem Fall aber bitte einige Zeit ein, bis die Mietschulden ausgeglichen sind, denn: Bis zum Erwerb eines Räumungstitels können mehrere Monate vergehen.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Ersticken Sie von vornherein das Risiko im Keim und lassen Sie sich eine Mieterselbstauskunft geben. So vermeiden Sie, dass Sie sich einen schlecht betuchten Mieter oder gar einen Mietnomaden einfangen. Sollten Sie Ihre Immobilie selbst verwalten, ist es empfehlenswert, als Netz und doppelten Boden ein persönliches Kennenlernen mit Ihrem potenziellen Mieter zu vereinbaren, um seine Lage besser einschätzen zu können.

Löcher in den Bauch zu fragen, ist verboten

Sie dürfen nur ermitteln, was zu Ihrer finanziellen Absicherung beiträgt, sprich:

  • die Identität Ihres Mieters und aller Personen, die ebenfalls einziehen,
  • deren Familienstände,
  • sowie das/die Netto-Einkommen.

Zudem ist es Ihnen erlaubt, Informationen über

  • die derzeitigen Arbeitsverhältnisse,
  • bestehende Mietrückstände und Mietschulden aus vorherigen Mietverhältnissen,
  • Räumungsklagen, Insolvenzverfahren sowie bedeutsame Vorstrafen einzuholen.

Sollte Ihr Mieter bei der Beantwortung Pinocchio spielen, können Sie ihm im Nachhinein fristlos kündigen – auch wenn er pünktlich und regelmäßig zahlt.

Wollen Sie ihm allerdings alles über Familienplanung, Religionszugehörigkeiten, Krankheiten oder Behinderungen und sogar über eine eventuell bestehende Mitgliedschaft im Mieterverein aus der Nase ziehen, haben Sie den schwarzen Peter gezogen. Solche Auskünfte unterliegen dem Persönlichkeitsrecht – hier dürfte Ihr Mieter nach Herzenslust schwindeln. Ohne jede rechtliche Konsequenz.

Sie hätten lieber mindestens ein Ass im Ärmel – gerade, wenn es um das gute Gelingen Ihres Immobilienverkaufs geht? Um auf alle Eventualitäten bestens vorbereitet zu sein? Besonders auf die zahlreichen kniffeligen juristischen Aspekte? Dann haben Sie jetzt die günstige Gelegenheit dazu. Kontaktieren Sie uns einfach. Living in Berlin hat für jeden Fallstrick die richtige Lösung in petto und führt sie rechtssicher, zügig und zum besten Preis zum gekonnten Abschluss.

Geschrieben von Susanne Purol