Immobilien und Erbschaftssteuer: Was können Sie sparen?
Wem eine Immobilie vermacht wird, der kämpft nicht nur mit der Trauer um den verlorenen, geliebten Menschen, er hat auch zeitgleich anstrengenderweise den Nachlass zu regeln. Dabei ist es notwendig, zunächst die Entscheidung zu treffen, was mit dem Vermächtnis überhaupt geschieht: Soll das neue Eigentum verkauft oder doch besser vermietet werden? Oder wird es zum selbstbewohnten Eigenheim, das später die Kinder bekommen?“
Da der deutsche Staat im Erbfall prinzipiell Steuern erhebt, stellt sich zudem diese Frage: Müssen Erben de facto Abgaben an das Finanzamt leisten? Oder gibt es nicht doch Mittel und Wege, den Geldbeutel zu entlasten?
Ja, indem Sie den Freibetrag nutzen, der jedem einmal innerhalb von zehn Jahren zusteht. Dieser reduziert die Steuerabführung, denn es gilt:
Der Vermögensanteil abzüglich des Freibetrages ergibt die Summe, auf die Sie Abgaben zu entrichten haben.
Die Höhe bestimmt der Verwandtschaftsgrad zu dem Erblasser:
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro Freibetrag
Kind, Stiefkind: 400.000 Euro Freibetrag
Enkel: 200.000 Euro Freibetrag
Eltern, Großeltern: 100.000 Euro Freibetrag
alle anderen Erben: 20.000 Euro Freibetrag
Quelle: Bundesfinanzministerium
Das heißt zum Beispiel:
Wird dem Ehepartner das Einfamilienhaus im Marktwert von 507.000 Euro vermacht, besteht ein Anrecht auf 500.000 Euro Freibetrag. Lediglich für die verbleibenden 7.000 Euro muss Erbschaftssteuer abgegolten werden. Erbt jedoch der Sohn bzw. die Tochter dasselbe Haus, beläuft sich der Freibetrag auf 400.000 Euro. So sind auf die restlichen 107.000 Euro Steuern zu zahlen.
Zudem gibt es weitere Vergünstigungen, die mitunter für komplette Steuerbefreiung sorgen können:
Einem Kind (auch Stief- oder Adoptionskind) wird im Todesfall darüber hinaus ein Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro (20 - 27 Jahre alt) und 52.000 Euro (5 Jahre alt) gewährt. Der Ehegatte/Lebenspartner erhält einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro.
Für diese Verwandtschaftsbeziehungen gilt des Weiteren: Hat der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt und der Begünstigte tut dies zehn Jahre nach der Erbschaft auch, ist er dem Finanzamt nichts schuldig - jedoch nur, wenn die Wohnfläche maximal 200 m2 beträgt.
Wichtig ist Ihnen, auch in allen anderen Fragen rund um Ihre Immobilie auf fundiertes Hintergrundwissen zu bauen? Kein Problem, Sie kontaktieren uns einfach und wir stehen Ihnen fachmännisch Rede und Antwort.