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Einbruch in Mietwohnung

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Atze und Kalle sind nicht besonders helle, also quasi auf den Kopf gefallen. Aber das wissen sie nicht. Deshalb haben sie auch Probleme mit dem Eigentumsbegriff und ihren ersten Coup geplant. Total raffiniert, wie sie finden. Sie werden mit hautfarbenen Netzstrumpfhosen (die grobmaschigen) überm Gesicht im Dunkeln (!) bei wohlhabenden (!) Schnöseln einbrechen. Das mit dem Knacken des Schlosses ist keine Hürde, wie oft haben sie das schon in Fernsehkrimis gesehen. Draht reinfummeln, ein bisschen rumrödeln und zappzarapp ist das Teil auf. An Papiertragetaschen für die Beute haben die Jungs auch gedacht; die sind weniger verdächtig als Plastiktüten, weil nur gute Menschen mit biologisch vertretbaren Beuteln rumlaufen.

So stehen sie nun vorm Ringelsteinweg in diesem Berliner Nobelbezirk Zehlendorf (der Name ist Programm, da können sie schön die Moneten zählen … buahahaha … erwähnten wir schon, dass die beiden auch einen unschlagbaren Humor haben?) und pirschen sich langsam auf leisen Sohlen (so leise Cowboystiefel nun mal sein können) an die Haustür. Alle Wohnungen sind hell erleuchtet, aber auf diesen Trick mit den Zeitschaltuhren fallen sie nicht rein. Sie werden einfach an den Wohnungstüren horchen und da, wo ein Radio dudelt, aber keine Stimmen zu hören sind, genau da werden sie einsteigen.

So, jetzt müssen sie erstmal ins Haus kommen, und sie wissen auch ganz genau, wie: Kalle wird seine Ghettoblaster "Romeo and Juliet" von den Dire Straits dröhnen lassen und dabei lauthals "Julia, ich liiiiebe dich!" brüllen, so dass Atze mit der Brechstange übertönt wird. Gesagt, getan und schwupps sind sie schon drinnen. Das "RUHE DA DRAUßEN!!!" haben sie bei dem Lärm überhört. Kann schon mal vorkommen.

Nun geht's in die Lauschphase und bereits bei der ersten Tür haben sie mehr Glück als Verstand. Es spielt zwar kein Hörfunk, aber es ist auch kein Mucks zu vernehmen. Bingo! Begeistert klatschen sich die beiden ab. (Das gibt ein schönes Echo in diesem hochmodernisierten Treppenhaus.) Kalle zückt eine olle Fahrradspeiche hervor und macht sich an das Drahtding. Und – oh Langfingerwunder! –nur zwei Sekunden später gibt die Tür nach und zwar so abrupt, dass Kalle fast hineinfällt in …

eine Pistolenmündung und ein sich diebisch freuendes Gesicht: „Na, meine Herren, was darf's denn sein?“

Okay, das ist echt – und unvorhersehbar – dumm gelaufen, aber stellen wir uns mal vor, Kalle und Atze würden Bonny und Clyde heißen:

Bei einem erfolgreichen Einbruch trifft den Mieter meist der Schlag: Die Entwendung wertvoller Gegenstände – materiell und ideell – sind nicht nur ein herber Verlust, sondern bedeuten auch eine massive Grenzüberschreitung, einen schmerzhaften Übergriff auf das persönliche Eigentum. Haben die Ganoven ganze Arbeit geleistet, ist der Heimathafen darüber hinaus nicht nur verwüstet, sondern weist z. B. auch in Mitleidenschaft gezogene Fenster bzw. Türen auf.

Nun stellt sich die Frage: Wer kommt für welchen Schaden auf?

Grundsätzlich wird der Täter dazu in die Pflicht genommen. Sollte er aber entwischt und nicht auffindbar sein, gilt: Sämtliche Gegenstände, die durch den Einbruch gelitten haben und zur Mietsache gehören, müssen vom Vermieter durch Reparatur oder Schadenersatz wieder in einen mangelfreien und wohntauglichen Zustand versetzt werden. Dazu gehören auch das Dach, der Fußboden, mitvermietete Möbel, die Einbauküche oder Einbauschränke etc.

Hat er eine Gebäudeversicherung mit der Erweiterung „Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte” abgeschlossen, dann übernimmt diese die Schadenregulierung – andernfalls bleibt er auf den Kosten sitzen.

Umschließt die Hausratversicherung des Mieters feste Einrichtungsgegenstände wie Türen oder Fenster, kann diese den Schaden bezahlen, muss aber nicht. Beispielsweise hat das Amtsgericht Köln in einem Fall entschieden, dass der Vermieter die durch Einbruch lädierte Terrassentür reparieren zu lassen hat, auch wenn der Mieter von seiner Versicherung Geld für deren Instandsetzung erhalten hat.

Direkter Reparaturanspruch gegen den Vermieter nach dem Delikt

Der Mieter sollte dem Vermieter sofort alle Schäden, welche die Mietsache betreffen, melden und darf die Mangelbeseitigung verlangen sowie – mit kurzer Fristsetzung –, dass die Wohnung wieder ordentlich abschließbar ist. Sollte der Vermieter dem nicht nachkommen, könnte der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen oder sogar fristlos kündigen.

Nur wenn der Mieter den Einbruch mitverschuldet hat, kann der Vermieter die Erstattung der Reparaturkosten fordern; wenn also

  • Sicherheitsmängel an den Zugangsmöglichkeiten nicht rechtzeitig mitgeteilt,
  • die Wohnungstür nachlässig verschlossen wurde und
  • die Fenster während längerer Abwesenheit offen oder
  • im Erdgeschoss auf Kipp standen.

Umgekehrt hat der Vermieter natürlich unzureichende Sicherheitsstandards, die ihm bekannt sind, in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Sind etwa die maroden Fenster oder ist die Haustür mit einer Plastikkarte kinderleicht zu öffnen, kann der Vermieter schadenersatzpflichtig gemacht werden.

Kalles und Atzes Beispiel veranschaulichen ganz klar, dass jedes große Unterfangen sorgfältig und bis ins letzte Detail vorbereitet sowie umgesetzt werden muss, damit es nicht in einer Schlappe wie bei den zwei Männern endet (wobei das in diesem Falle natürlich ein Segen war). Dabei müssen alle Eventualitäten einkalkuliert werden – auch und gerade, was schiefgehen könnte. Nur so ist noch rechtzeitig die Kurve zu nehmen. Das gilt besonders für den Verkauf Ihrer Immobilie. Spannen Sie Living in Berlin doch einfach für Sie ein, wir sorgen mit unserer durchdachten und ausgeklügelten Strategie dafür, dass Ihr Herzensprojekt nicht einbricht. Ganz im Gegenteil: Wir ziehen Ihr Ding bis zum sauberen Abschluss durch und Sie sind einfach nur wunschlos glücklich – wenn Sie uns jetzt kontaktieren.

Geschrieben von Susanne Purol