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Bohrlöcher

„Übel, übel“, sprach der Dübel, eh er in der Wand verschwand. Aber kann es Ihnen der Vermieter krummnehmen, wenn Sie Löcher in die Wand … machen?

„Mami, Mami, er hat gar nicht gebohrt!“ Über diese Aussage freuen sich die Eltern, wenn der zahnputzunwillige Teenager vom Dentist kommt. In der Wohnung allerdings müssen wir einfach bohren, um Regale, Spiegel, Küchenhängeschränke oder Toilettenpapierhalter anbringen zu können – wobei letztere ja leider gerade temporär arbeitslos sind. Doch gibt es eine Bohrobergrenze? Und was passiert mit den Löchern beim Auszug?

Ein Bohrverbot besteht schon mal nicht, da Dübellöcher zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehören – allerdings darf die Bohrmaschine nur in gewöhnlichem Ausmaß und mit Rücksicht auf die Vermieterseite geschwungen werden. Überflüssige Löcher sind nicht gestattet.

Ziemlich schwammige Aussagen – werden Sie doch mal konkret

Das ist leider nicht möglich, da die Rechtsprechung je nach Bundesland und Einzelfall anders ausfällt. Sagen wir es mal so: Ihre Wohnung sollte nicht den Charakter eines Schweizer Käses haben. Und damit ist keineswegs der Geruch gemeint. Hier ein Richtwert für Sie: Das Amtsgericht München z. B. schraubte sich auf aparte 59 Bohrungen je Wohnung ein, das Landgericht Berlin hingegen auf satte 149.

Was mache ich beim Auszug mit den kleinen Schlingeln?

Besagt Ihr Mietvertrag, dass die Schönheitsreparaturen – im Alltagsgebrauch auch Kleinreparaturen genannt – beim Vermieter liegen, haben Sie nur die Dübel rauszufriemeln. Üblicherweise wird aber per Klausel die Pflicht für Schönheitsreparaturen auf Sie als Mieter abgewälzt.

Dann müssten Sie sich als Dübelarzt erweisen und das Füllen der Bohrlöcher fachgerecht ausführen

Meist werden dazu Gips oder ähnliche Spachtelmassen verwendet. Achten Sie bitte darauf, dass diese nicht wasserabweisend sind – Silikon beispielsweise ist ungeeignet. Damit gäbe es beim späteren Überstreichen der Wände an den überputzten Stellen unschöne Flecken. Dann darf Ihr Vermieter zu Recht grummeln.

Mist, ich habe angebohrte Fliesen. Wird mir dadurch die Schraubzwinge angelegt?

Wenn Sie die Möglichkeit gehabt hätten, Ihre Seifenschale fürs ordnungsgemäße Händewaschen im Bad oder das wunderschöne Bild aus dem letzten Urlaub in der Küche über die Fugen zu befestigen, würde das Bohren in Fliesen als Substanzverletzung gelten. Ansonsten besagt ein Urteil des Bundesgerichtshofs, dass Sie die entsprechenden Fliesen nicht ersetzen, sondern nur die Dübellöcher darin stopfen müssen. Sollten die Klauseln in Ihrem Mietvertrag anders lauten, sind diese unwirksam.

Übrigens:

Achten Sie beim Einzug auf Bohrungen von Vormietern, dafür müssen Sie nicht geradestehen. Deshalb ist es von Vorteil, diese zu dokumentieren. Damit sitzen Sie am längeren Hebel.

Das wünschen Sie sich auch für Ihren Immobilienverkauf? Aber Sie haben über 149 – auch und gerade juristische – Unsicherheiten? Dann melden Sie sich einfach bei Living in Berlin. Fragen Sie uns Löcher in den Bauch, wir stehen Ihnen Rede und Antwort, machen Nägel mit Köpfen und bringen Ihr Herzensprojekt zum sicheren Abschluss. Das wird echt der Hammer.

Geschrieben von Susanne Purol