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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz im Mietrecht

„An Neger … ähm … Schwarzafrikaner vermiete ich nicht.“ Das geht? Haben Vermieter das Recht auf ein Stoppschild bei bestimmten Menschengruppen?

„Ich darf mir ja wohl meine Mieter aussuchen“, denkt sich Herr Stramm, als er das erste Mal seine Eigentumswohnung inseriert. Um kein Risiko einzugehen, schreibt er also dazu: „Nur an Deutsche.“ Und setzt dann zur Sicherheit noch ein Ausrufezeichen hinzu. Im Prinzip hat er nichts gegen Ausländer. Aber die haben nun mal andere Sitten. Wer weiß, wie die mit seiner Wohnung umgehen?

Eine Woche später ist schon die Besichtigung. 31 Bewerber kommen und nach einem echt langen Tag ist er völlig mit den Nerven am Ende. Er hätte nicht gedacht, dass es so stressig sein würde. Also gönnt er sich zur Entspannung eine Pizza Calzone und einen Café au Lait bei seinem Lieblingsitaliener nebenan und sortiert aus. Nicht in Frage kommt schon mal der 18-Jährige Teenager. Der hat zwar eine Bürgschaft seiner Eltern vorgelegt, aber in dem Alter bestimmt nur Flausen im Kopf. Und – heiliger Bimbam! – das Lesbenpärchen scheidet auch ganz klar aus. Die können ja tun, was und mit wem sie wollen, aber doch bitte schön nicht in seinem Eigentum. Auch die jüdische Familie, selbst wenn sie nachweislich deutsch ist, geht beim besten Willen nicht.

Nun stellt sich die Frage: Überspannt Herr Stramm hier nicht den Bogen?

Jein. Es gibt zwar ein klares Allgemeines Gleichstellungsgesetz im Mietrecht (AGG). Dieses gilt für Eigentümer mit mehr als 50 Mietwohnungen und verbietet es, Bewerber aufgrund der Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung, sexuellen Identität oder des Geschlechts und Alters abzulehnen. Herr Stramm aber ist Kleinvermieter. Er muss nur die Diskriminierungskriterien "Rasse" und "ethnische Herkunft" berücksichtigen, d. h. den Teenager und das Lesbenpärchen darf er legal abweisen. Allerdings hat er mit seiner Anzeige am eigenen Ast gesägt. Damit hat er eindeutig gegen das Gesetz verstoßen, was ihn teuer zu stehen kommen kann.

Nun fallen die meisten Vermieter ja nicht so deutlich mit der Tür ins Haus wie Herr Stramm

Und sagen auch nicht so etwas wie „Tut mir leid, aber Sie sind Türke/schwul/d, ich kann Ihnen die Wohnung nicht geben.“ Deshalb ist es für derart Benachteiligte in der Praxis schwer, eine Diskriminierung nachzuweisen, um ein Schmerzensgeld durchsetzen zu können. So finden sich auch wenige diesbezügliche Gerichtsurteile.

Herrn Stramms Annonce hingegen ist eine unzweifelhafte Tatsache. Und genauso dies: Wenn beispielsweise herauskommt, dass Interessierte mit ausländisch klingenden Namen erwiesenermaßen aussortiert wurden, ist das ein Indiz für Zuwiderhandlung.

Da sich zudem das AGG auf das gesamte Mietverhältnis bezieht – also auf das Inserat, den Mietvertrag und die Haus- und Nutzungsordnung –, wäre es ebenfalls nicht rechtens, wenn ausländische Familien öfter für die Reinigung des Treppenhauses herangezogen werden als die anderen Bewohner.

Mit solchen Sachverhalten kann der oder die ungleich Behandelte eine Verletzung des Gesetzes belegen. Dann ist der Vermieter im Zugzwang, gute Gegengründe ins Feld führen zu müssen. Gelingt ihm das nicht, hat der Kläger ein Recht auf eine angemessene Entschädigung. Allerdings muss letzterer seinen Anspruch innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Wie viel Geld ihm zusteht, ist abhängig von Art und Schwere der Diskriminierung.

Welche sachlichen Argumentationsmöglichkeiten hat ein Vermieter?

Wenn etwa das Einkommen im Verhältnis zur Miete zu gering ist, der Mietinteressent eine zähnefletschende Bulldogge besitzt oder die Räumlichkeiten teilgewerblich nutzen möchte, sind das verständliche Motive für eine Ablehnung. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, als Vermieter immer einen Zeugen beim Bewerbungsgespräch dabeizuhaben, der nicht Vertragspartner ist, und jede Absage zu dokumentieren. Auch Wohnungssuchende, die eine Ausgrenzung befürchten, sollten mit einem unabhängigen Zeugen erscheinen.

Übrigens:

Viele Vermieter haben gar keine Ahnung davon, dass solch eine Rechtsverordnung existiert. Genauso wissen viele Privatpersonen, die ihre Immobilie verkaufen wollen, nicht, was alles den gelungenen Abschluss ausbremsen kann. Wenn Sie auch dazugehören und den Ausgang Ihres Herzensprojektes nicht dem Zufall, sondern lieber einem echten Kenner der gesamten Materie überlassen wollen, dann sind Sie bei Living in Berlin genau richtig. Wir schützen Sie vor bösen Überraschungen. Und sorgen für gute. Das wollen Sie? Dann nehmen Sie doch einfach jetzt Kontakt zu uns auf.

Geschrieben von Susanne Purol